Das Europäische Parlament hat kürzlich beschlossen, dass Begriffe wie „Burger“, „Schnitzel“, „Wurst“ oder „Steak“ künftig ausschließlich für Produkte tierischen Ursprungs verwendet werden dürfen. Pflanzliche oder kultivierte Alternativen sollen diese Bezeichnungen nicht mehr tragen.
Der Beschluss wurde mit 355 zu 247 Stimmen angenommen, muss aber noch von den Mitgliedsstaaten bestätigt werden, bevor er endgültig gilt.
Künftig wären also Bezeichnungen wie „Veggie-Burger“, „Tofu-Wurst“ oder „Soja-Schnitzel“ verboten. Hersteller müssten neue, neutrale Namen finden – etwa „pflanzlicher Patty“ oder „Proteinrolle“.
Warum braucht es überhaupt eine neue Regelung?
Führten bisherige Bezeichnungen zu Verwirrung beim Verbraucher?
Befürworter argumentieren, dass Begriffe wie „Wurst“ oder „Burger“ Verbraucher in die Irre führen könnten, wenn sie auf fleischlose Produkte angewendet werden. Die Regelung soll also für Klarheit im Supermarkt sorgen und Missverständnisse verhindern.
Soll die Fleischwirtschaft geschützt werden?
Ein weiteres Argument ist der Schutz traditioneller Landwirtschaft und Fleischverarbeitung. Begriffe wie „Wurst“ oder „Steak“ sind eng mit Tierhaltung, Handwerk und regionaler Herkunft verbunden. Die EU will diese Begriffe exklusiv halten, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Gibt es Vorbilder aus anderen Produktbereichen?
Ja. Bei Milchprodukten gelten ähnliche Vorschriften schon seit Jahren. Pflanzliche Alternativen dürfen nicht als „Milch“, „Käse“ oder „Joghurt“ bezeichnet werden – stattdessen liest man „Haferdrink“ oder „Sojagurt“.
Was bedeutet das für „Wurst in Naturdarm“?
Gerade der Begriff „Wurst in Naturdarm“ steht sinnbildlich für traditionelle Fleischverarbeitung: Fleischmasse in einem echten Naturdarm, also einem tierischen Produkt. Wenn pflanzliche Alternativen künftig keine „Wurst“ mehr heißen dürfen, betrifft das auch diese Kombination.
Pflanzliche Hersteller, die vegane Bratwürste in essbaren Hüllen anbieten, dürfen künftig weder „Wurst“ noch „Naturdarm“ verwenden. Sie müssten alternative Bezeichnungen finden – etwa „pflanzlicher Snack im Mantel“ oder „Proteinrolle mit Hülle“.
Für Verbraucher bleibt das Produkt optisch und sensorisch ähnlich, aber die sprachliche Verbindung zur klassischen Wurst verschwindet. Für die Fleischbranche dagegen stärkt die Regelung die klare Abgrenzung zu echten Naturdarm-Produkten – also zu klassischer, handwerklicher Wurstherstellung.
Wo ist die Grenze?
Die neue Regelung wirft auch Fragen auf: Warum darf eine Wurst, die in Kunstdarm abgefüllt ist, weiterhin „Wurst“ heißen?
Der Unterschied liegt im Inhalt. Entscheidend ist nicht die Hülle, sondern die Zusammensetzung des Produkts. Solange die Masse aus Fleisch besteht, darf sie als Wurst bezeichnet werden – unabhängig davon, ob sie im Naturdarm, Kunstdarm oder gar ohne Hülle verkauft wird.
Das zeigt, dass die EU-Verordnung keine technologische oder handwerkliche Grenze zieht, sondern eine inhaltliche. „Wurst“ bleibt also ein geschützter Begriff für Fleischprodukte – unabhängig von der Art der Hülle.
Damit bleibt die klassische Wurst im Naturdarm weiterhin das Original, während pflanzliche Alternativen künftig sprachlich und rechtlich auf Distanz gehen müssen.
Fazit: Klare Begriffe oder unnötige Bürokratie?
Ob die neue EU-Regelung mehr Transparenz schafft oder nur sprachliche Verwirrung stiftet, bleibt umstritten. Fest steht: Der Begriff „Wurst in Naturdarm“ bleibt exklusiv für Fleischprodukte – und unterstreicht damit einmal mehr den Unterschied zwischen echter Handwerkskunst und pflanzlicher Imitation.